Gnadengesuch

Ein Gnadengesuch ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, um eine strafrechtliche Verurteilung aufheben oder abmildern zu lassen. Es handelt sich insoweit nicht um ein gerichtliches Verfahren, sondern um eine ausnahmsweise nachträgliche Abänderung eines Urteils.

Trotzdem gibt es für Gnadengesuche bestimmte Regeln, die teils allgemeingültig, teils landesspezifisch sind. Rechtsanwalt Thomas Hummel kann Sie bei der Stellung eines professionellen und erfolgversprechenden Gnadengesuchs unterstützen.

Fragen und Antworten zu Gnadengesuchen finden Sie hier.

Gegenstand: strafgerichtliche Verurteilung

Gnadengesuche sollen vor allem die Vollstreckung von Strafurteilen verhindern oder abmildern.
Gnadengesuche sollen vor allem die Vollstreckung von Strafurteilen verhindern oder abmildern.
Das Gnadengesuch kann sich gegen jede strafgerichtliche Verurteilung richten. Dabei ist es nicht relevant, wegen welcher Straftat die Verurteilung erfolgte und welche Strafe verhängt wurde.

Es kann auch um einzelne Aspekte des Urteils gehen, bspw. um den Erlass eines Führerscheinentzugs oder um die Einziehung von angeblicher Tatbeute. Freilich kommt eine Begnadigung meist bei höheren Strafen in Betracht, die den erheblichen Aufwand und die hohen Kosten dafür rechtfertigen.

Daneben können aber auch Sanktionen, die nicht dem allgemeinen Strafrecht zuzurechnen sind, Gegenstand von Gnadenakten sein. Dies sind insbesondere beamtenrechtliche oder soldatenrechtliche Disziplinarentscheidungen.

Ziel: Aufhebung, Aussetzung oder Milderung der Strafe

Die Begnadigung zielt nicht darauf, den Schuldspruch abzuändern. Vielmehr geht es nur um die Rechtsfolgen, die man in irgendeiner Form „aus der Welt schaffen“ will.

Denkbar ist dabei eine komplette Aufhebung der Strafe – dass man eine Geldstrafe nicht mehr bezahlen oder eine Freiheitsstrafe nicht mehr verbüßen muss. Aber auch eine Aussetzung der Strafe – zum Beispiel, dass der Haftantritt vorläufige aufgeschoben wird – ist denkbar. Ebenso kann die Strafe verringert werden, sodass z.B. nur drei statt fünf Jahre zu verbüßen sind. Schließlich kann auch eine nachträglich Strafaussetzung zur Bewährung erreicht werden.

Keine Frist

Für den Gnadenantrag gibt es keine besondere Frist. Er kann jederzeit gestellt werden, auch wenn das Urteil schon längere Zeit zurück liegt. In aller Regel wird eine Stellung auch erst nach Rechtskraft des Urteils (wenn also die Revision zurückgewiesen wurde) sinnvoll sein. Vorher wird die Gnadenbehörde normalerweise darauf verweisen, dass das Urteil erst noch auf dem Rechtsweg überprüft werden sollte.

Auch ein Gnadenantrag nach teilweiser Verbüßung einer Haftstrafe, während man also im Gefängnis sitzt, ist möglich und oft auch sinnvoll.

Die Staatsspitze entscheidet – offiziell

Die Begnadigung war früher das Vorrecht des Königs oder eines anderen Monarchen. Und auch heute noch sind höchste Verfassungsorgane offiziell für Begnadigungen zuständig. Nach Art. 60 Abs. 2 GG ist der Bundespräsident zuständig, nach Art. 47 Abs. 4 der Bayerischen Verfassung der Ministerpräsident, in Bremen dagegen der gesamte Senat (Art. 121 Abs. 1).

Tatsächlich wird das Begnadigungsrecht aber regelmäßig auf andere Stellen übertragen. Häufig sind die Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörden auch hierfür zuständig. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich der „Feind“ des Verurteilten wäre, weil sie ihn ja überhaupt erst angeklagt hat.

Gnadenordnungen regeln Details

Die Einzelheiten des Verfahrens sowie die Zuständigkeiten bestimmen sich nach speziellen Gesetzen.

Zunächst einmal ordnet § 452 der Strafprozessordnung an, dass in aller Regel die Länder für Begnadigungen zuständig sind. Nur in den seltenen Fällen, in denen es um zentrale Rechtsgüter des Bundes geht (z.B. Hochverrat, Landesverrat, Straftaten gegen die Landesverteidigung), ist der Bund und damit der Bundespräsident zuständig.

Die Verwaltungsregelungen zum Gnadenrecht sind für den Bund und die Länder unterschiedlich. Es gibt bspw.:

Keine Neuauflage des Prozesses

Ein häufiger Fehler ist, dass versucht wird, die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens in Frage zu stellen und darzulegen, warum das Urteil anders hätte ausfallen müssen. Die Korrektur des Urteils kann aber nicht Aufgabe der Gnadenbehörden sein.

Im Gegenteil, eine besondere Uneinsichtigkeit kann dazu führen, dass andere Argumente weniger Gehör finden oder in Mitleidenschaft gezogen werden. Mangelnde Einsicht bzw. Reue kann sogar dazu führen, dass eine Begnadigung gar nicht erst in Betracht gezogen wird.

Besondere Gnadengründe darlegen

Das Gnadengesuch muss durchschlagende Argumente ausführen, warum die Strafvollstreckung eine besondere Härte darstellen würde.
Das Gnadengesuch muss durchschlagende Argumente ausführen, warum die Strafvollstreckung eine besondere Härte darstellen würde.
Es geht vielmehr darum, der Behörde zu erklären, warum dieses Urteil ausnahmsweise eine besondere Härte für den Verurteilten bedeutet, die nicht im Sinne der Gerechtigkeit und der Strafjustiz ist.

Dabei muss man aber auch berücksichtigen, dass die allermeisten Argumente schon im Gerichtsverfahren vorgebrachten wurden (oder zumindest vorgebrachten werden konnten) und vom Gericht berücksichtigt wurden.

Beispielsweise wird das Gericht das Alter oder eine Erkrankung des Angeklagten schon in der Strafzumessung gewürdigt haben. Dann besteht in der Regel kein Grund mehr, dies im Gnadenverfahren zum Anlass zu nehmen, das Urteil weiter abzumildern. Anders kann es dagegen aussehen, wenn eine Erkrankung erst nachträglich entstanden ist oder die Tragweite im Verfahren nicht bekannt war.

Persönlichkeit des Verurteilten maßgeblich

Von zentraler Bedeutung ist es dabei, die Persönlichkeit des Verurteilten vorzustellen. Es muss klar werden, dass er die ausnahmsweise Begnadigung individuell „verdient“ hat.

Die Darstellung kann sich auf Verdienste im Vorleben des Betroffen erstrecken und sollte auch das Nachtatverhalten (z.B. Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung) umfassen. Soweit es Gründe gibt, warum die Strafvollstreckung besonders gravierend wäre, muss dies genauestens dargelegt werden.

Geringe Chance muss maximiert werden

Wie dargestellt ist die Begnadigung als Ausnahmefall gedacht. Dementsprechend sind nur wenige Gnadengesuche erfolgreich und führen zu der erhofften Strafmilderung oder gar Strafbefreiung. Ohne genaue Kenntnisse dessen, worauf es beim Gnadengesuch ankommt, gehen die Chancen aber gegen null.

Wichtig ist auch, dass einem klar ist, dass alles geltend gemacht und nachgewiesen werden muss, was für die Entscheidung wichtig ist. In aller Regel kommen keine Nachfragen seitens der Begnadigungsbehörden, um den Sachverhalt aufzuklären. Eigene Ermittlungen erfolgen nur in Ausnahmefällen, wenn das Gnadengesuch prinzipiell erfolgversprechend ist, aber noch einzelne Dinge der Klärung bedürfen.

Entscheidung ohne mündliche Anhörung

De Begnadigungsbehörden entscheiden fast immer ohne eine mündliche Verhandlung oder sonstige persönliche Anhörung des Verurteilten. Gegenstand der Entscheidung ist der Gnadenantrag, ggf. zusammen mit den Verfahrensakten.

Dies bedeutet, dass im Schriftsatz alles stehen muss, was für die Entscheidung von Bedeutung ist. Keinesfalls darf man sich darauf verlassen, dass die Behörde sich Argumente aus den Akten zusammensucht oder undeutliche oder unvollständige Ausführungen selbständig ergänzt werden.

Zusammenarbeit mit Strafrechtsspezialisten

Zwei Anwälte können unterschiedliche Perspektiven in den Gnadenantrag einbringen.
Zwei Anwälte können unterschiedliche Perspektiven in den Gnadenantrag einbringen.
Um die strafrechtliche Blickweise auf die Anforderungen eines Gnadengesuchs sicherzustellen, arbeitet Rechtsanwalt Hummel mit ausgewiesenen Experten im Strafrecht zusammen. Häufig kooperiert die Kanzlei mit Rechtsanwalt David-Joshua Grziwa, der über intensive Erfahrung in diesem Bereich verfügt.

Dies verbessert die Qualität von Begnadigungsanträgen deutlich und verhindert, dass wichtige Gesichtspunkt vergessen werden oder nicht in allen Aspekten dargelegt werden.

Sie erhalten den Antrag zunächst als Entwurf per E-Mail übersandt, sodass man auf dessen Grundlage dann weitere Korrekturen und Ergänzungen möglich sind. Am Ende steht dann ein Schriftsatz, der hoffentlich Ihren Vorstellungen entspricht und alle Fragen umfassend behandelt.

Erhebliche Kosten zu erwarten

Aufgrund der komplexen Materie fallen leider erhebliche Kosten für ein Gnadengesuch an. Es ist einfach notwendig, tief in die Faktenlage des jeweiligen Verfahrens einzutauchen und alle Gesichtspunkte herauszuarbeiten. Daher bringt es nichts, aus ökonomischen Gründen eine oberflächliche Begründung abzugeben.

Regelmäßig ist (für beide Anwälte und die Mitarbeiter zusammen) mit Rechtsanwaltsgebühren in einem Bereich von insgesamt 2000 bis 5000 Euro netto zu rechnen. Dafür werden aber keine Gerichts- oder Behördenkosten erhoben.

Mehr Informationen:

(Letzte Aktualisierung: 11.06.2024)

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